Waldbesitzervereinigung Kempten, Land und Stadt e.V.
Grenzabstände
Bei Pflanzungen oder Fällungen stellt sich immer wieder die Frage wie groß der Grenzabstand zu Nachbargrundstücken sein muss.
Rechtsgrundlage hierfür ist das BGB §§903 ff. (§§910, 911), Art. 47-52 AGBGB.
Es müssen verschiedene Situationen unterschieden werden:
Grenzabstand Wald zu Feld
Bei Bäumen, Sträuchern und Hecken bis zu 2 m Höhe muss ein Mindesabstand von 0,5 m zur Grenze eingehalten werden. Ab einer Höhe von 2 m sind mindestens 2 m Abstand zum Nachbargrundstück erforderlich. Handelt es sich bei dem Nachbargrundstück um eine landwirtschaftliche Fläche, dessen Ertragsfähigkeit durch die Schmälerung des Sonnenlichts erheblich leiden würde, müssen sogar 4 m Abstand eingehalten werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die bezeichnete wirtschaftliche Bestimmung schon zu dem Zeitpunkt vorherrschte, als die Bäume die Höhe von 2 m überschritten.
Der Abstand von 4 m muss bei Wäldern, die bereits seit 01.01.1900 bestehen nicht eingehalten werden. Dasselbe gilt für dessen Verjüngung, solange der Altbestand vorhanden ist.
Bei Erstaufforstung können die Grenzabstände größer festgelegt werden (siehe Erstaufforstungsrichtlinie).
Grenzabstand Wald zu Wald
Bei Wald als Nachbargrundstück ist nur ein Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten (auch bei mehr als 2 m Höhe). Die Bäume werden von der Stammmitte aus gemessen (Würzelanläufe werden dabei nicht berücksichtigt).
Die Grenzabstände zu Wald und Feld müssen nur eingehalten werden, wenn der Nachbar dies verlangt. Nach fünf Jahren verjährt dieser Anspruch, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überschreitung des gesetzlichen Grenzabstandes erkennbar wird.
Überhang
Der Eigentümer eines Grundstückes kann Wurzeln eines Baumes, die von einem Nachbargrundstück eindringen, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt für herüberagende Zweige, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist (z.B. 1 Monat) zur Beseitigung bestimmt hat und die Zweige nicht innerhalb dieser Frist beseitigt wurden.
Wurzeln und Zweige dürfen aber nur beseitigt werden, wenn diese die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen.
Überragende Wurzeln und Zweige von Wäldern, die seit 01.01.1900 bestehen, müssen vom Nachbar bis zur ersten Verjüngung geduldet werden.
Handelt es sich bei dem Nachbargrundstück um ein nicht bewaldetes Grundstück, müssen Zweige bis 5 m Höhe nicht geduldet werden. Die Äste dürfen nur an der Grenze und nicht am Stamm abgeschnitten werden.
Auf der westlichen, nordwestlichen und südlichen Seite des Waldgrundstückes müssen bis zu dessen nächster Verjüngung auch herüber ragende Zweige unter 5 m Höhe geduldet werden, wenn ansonsten der Fortbestand eines zum Schutze des Waldes erforderlichen Baumes oder Strauches gefährdet oder die Ertragsfähigkeit des Waldbodens infolge des Eindringens von Wind und Sonne vermindert würde.
Grenzbäume
Bäume, die auf der Grenze stehen, gehören beiden Nachbarn grundsätzlich immer zu gleichen Teilen. Jeder Nachbar kann jederzeit die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten zur Fällung tragen beide zu gleichen Teilen.
Dient der Baum als Grenzzeichen, ist der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen (wenn dieser nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann). Bei Grenzbäumen ist des Weiteren zu beachten, das beide Eigentümer für die Verkehrssicherung dieser Bäume zuständig sind.