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Verkehrssicherungspflicht

Jeder Waldbesitzer hat eine gesetzlich vorgeschriebene Verkehrssicherungspflicht entlang von Wander-/Rad-/Forstwegen oder öffentlichen Straßen, sowie Bahnlinie einzuhalten. Besonderer Sorgfalt ist auch bei Erholungseinrichtungen und natürlich bei der Waldarbeit zu beachten.

 

Laut Bundesgerichtshof-Urteil (BGH-Nr. 161/2012) vom 2. Oktober 2012 herrscht nun endlich Rechtssicherheit bzgl. der Verkehrssicherungspflicht im Wald. Gemäß Bundeswaldgesetz ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch stets auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten entstehen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind.

 

  • typische Gefahren: Unter (wald-) typischen Gefahren sind solche Zustände zu verstehen, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben.

  • atypische Gefahren: Nicht durch die Natur vorgegebene Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht damit rechnen muss.

 

Ein vorgegebener Kontrollturnus ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aber es wird empfohlen, dass jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand der Baumbestand kontrolliert wird. Zu Beweiszwecken sollte die Kontrolle auch entsprechend dokumentiert werden. Die Dokumentation sollte folgende Inhalte haben um als Beweisstück bei gerichtlichen Auseinandersetzungen herangezogen werden zu können: Ort, Zeitpunkt, Kontrollierende Person, veranlasste Maßnahmen und Vollzug der Maßnahmen.

 

 

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